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Foto: Jonas Ginter
Ab dem 16. März 2022 gilt eine Impfpflicht für alle Beschäftigten im Gesundheitswesen, in der Altenpflege sowie für die Arbeit mit Menschen mit Behinderungen. Ungeimpfte, die sich nach dem 1. Dezember 2021 ohne Symptome in Quarantäne begeben, haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Entschädigungszahlungen. Fälschungen von Impfausweisen werden mit hohen Geldstrafen geahndet. Impftermine können während der Arbeitszeit wahrgenommen werden.
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Die 3G-Regel am Arbeitsplatz entfällt. In Bremen gelten übergangsweise bis zum 2. April 2022 die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes: Das Tragen einer Atemschutzmaske bzw. einer medizinischen Maske gilt daher weiterhin.
Arbeitgeber müssen nach der neuen Arbeitsschutzverordnung eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes vornehmen und ein Hygienekonzept erstellen. Dabei muss der Arbeitgeber das aktuelle Infektionsgeschehen und tätigkeitsbezogene Risiken berücksichtigen.
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Wenn das Kind von Arbeitnehmereinnen und Arbeitnehmern Kontakt zu einer positiv auf Covid-19 getesteten Person hatte, ordnet das Gesundheitsamt eine Quarantäne an. Müssen Beschäftigte dennoch zur Arbeit?
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Die Homeoffice-Pflicht gilt seit dem 20. März 2022 nicht mehr. Einen rechtlichen Anspruch auf das Arbeiten im Homeoffice gibt es derzeit also nicht.
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Unternehmen haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Kurzarbeit einzuführen. Wie lange Kurzarbeit dauern darf, was Beschäftigte und Interessenvertretungen beachten sollten und unter welchen Bedingungen Kündigungen möglich sind.
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Ein Überblick über die aktuelle Situation am Ausbildungsmarkt und wie sich der Alltag von Azubis verändert hat.
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