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Ein Rückruf aus dem Urlaub oder dem freien Wochenende ist unzulässig – selbst dann, wenn es zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber so vereinbart war. Eine derartige Vereinbarung verstößt gegen zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht (Anspruch auf Erholungsurlaub) und ist daher unwirksam.
Dabei ist es unerheblich, ob Sie sich auf einer Reise befinden oder Ihren Urlaub zuhause verbringen. Es besteht ebenfalls keine Pflicht für Sie, in Urlaub oder der arbeitsfreien Zeit. Telefonate, SMS oder E-Mails vom Arbeitgeber anzunehmen, beziehungsweise einzusehen oder zu beantworten.
Die Frage, ob man für den Arbeitgeber im Urlaub erreichbar sein muss, lautet also prinzipiell: Nein! Auch „betriebliche Engpässe“ oder Ähnliches berechtigen den Arbeitgeber nicht, Sie aus Ihrem Urlaub oder Ihrer freien Zeit zurückzurufen. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich nicht auf die Freizeit.
Lediglich in Extremfällen und bei Katastrophen wie Not- und Erhaltungsarbeiten ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Arbeitsaufnahme aus dem Urlaub/der Freizeit verpflichtet.
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