Wenn Sie arbeitsunfähig sind, muss der Arbeitgeber Sie maximal sechs Wochen weiter bezahlen – vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens vier Wochen. Zeiten aufgrund derselben Erkrankung werden zusammengerechnet.
Werden Sie wegen einer anderen Krankheit arbeitsunfähig, dann wird der Lohn ebenfalls für bis zu sechs Wochen weitergezahlt. Dies gilt aber nicht, wenn die neue Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit wegen anderer Krankheit hinzukommt. In diesem Falle verlängert sich der schon angefangene Sechs-Wochen-Zeitraum nicht. Fallen Sie dagegen wegen desselben Grundleidens erneut aus, haben Sie erst dann wieder einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn Sie wegen dieser Erkrankung mindestens sechs Monate nicht arbeitsunfähig waren oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit schon zwölf Monate vergangen sind.
Danach besteht für maximal weitere 72 Wochen Anspruch auf Krankengeld. Das zahlt die Krankenkasse. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zum Krankengeld, wenn dies im Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbart ist. Falls Sie über die 78 Wochen hinaus arbeitsunfähig sind, haben Sie in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld.
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