Der Solidaritätszuschlag entfällt für 90 Prozent der Steuerpflichtigen. Alleinstehende werden künftig erst ab einem Jahreseinkommen von rund 73.000 Euro brutto – Verheiratete zusammen ab 146.000 Euro brutto – zur Zahlung des sogenannten Solis herangezogen. Dadurch wird der typische Arbeitnehmerhaushalt freigestellt.
Für Beschäftigte im Homeoffice ist eine Kostenpauschale von fünf Euro pro Tag an bis zu 120 Tagen im Jahr ansetzbar, also maximal 600 Euro. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer müssen nicht nachgewiesen werden, das bedeutet, auch wer zu Hause am Küchentisch arbeitet, kann die Pauschale in Anspruch nehmen. Aber: Für viele Beschäftigte mit sonst nur niedrigen Werbungskosten wird es jedoch häufig nicht viel bringen, da die Homeoffice-Pauschale mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag (also der Werbungskostenpauschale) von 1.000 Euro quasi „verrechnet“ wird. Wer also beispielsweise nur einen kurzen Arbeitsweg hat (und an den Homeoffice-Tagen entfällt dieser ja) und auch keine weiteren nennenswerten Werbungskosten, geht dann leer aus.
Wer die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt, kann wie bisher den höheren Einzelkostennachweis geltend machen, höchstens 1.250 Euro im Jahr oder, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung ist, sogar unbegrenzt.
Steuerfreie Sonderzahlungen bis 1.500 Euro für besondere Belastungen in der Corona-Krise können weiterhin steuerfrei gewährt werden, diese Regelung wird bis Juni 2021 verlängert. Dies betrifft unter anderem die Bonuszahlungen für Pflegerinnen und Pfleger.
Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld bleiben bis Ende 2021 steuerfrei. Wenn der Arbeitgeber also durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung das Kurzarbeitergeld aufstockt, bleibt dies steuerfrei. Die Steuerbefreiung des Zuschusses gilt aber nur bis zu einer Höhe von 80 Prozent des Soll-Arbeitslohns, darüber hinaus wird regulär besteuert. Wer von Entgeltersatzleistungen wie dem Kurzarbeitergeld profitiert, sollte eine Rücklage bilden, denn diese unterliegen dem Progressionsvorbehalt, werden also bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt und können zu einer Nachzahlung führen.
Im Rahmen des Klimapaketes wurde die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer für die Jahre 2021 bis 2023 auf 0,35 Euro und für die Jahre 2024 bis 2026 auf 0,38 Euro angehoben. Das soll Mehrbelastungen für Pendler mit langem Arbeitsweg ausgleichen. Zusätzlich wird für Geringverdiener im Zeitraum 2021 bis 2026 eine Mobilitätsprämie gewährt.
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