Wenn Beschäftigte aus einem Betrieb ausscheiden, haben sie Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Und zwar mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also am letzten Arbeitstag. Wenn ein berechtigtes Interesse besteht, können Sie auch ein Zwischenzeugnis verlangen, etwa bei eigener Aufgabenänderung, einem Vorgesetztenwechsel oder Elternzeit.
In einem einfachen Arbeitszeugnis sind die Personalien und Dauer und Art der Beschäftigung aufgeführt, allerdings ohne Bewertung. Ein qualifiziertes Zeugnis dagegen müssen Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, hier ist zusätzlich eine Beurteilung Ihrer Leistung und Ihres Verhaltens enthalten. Dazu gehört auch die Darstellung absolvierter Fortbildungen sowie gegebenenfalls Ihres Führungs- und Sozialverhaltens.
Ein Arbeitszeugnis muss wahrheitsgetreu, wohlwollend, klar und verständlich formuliert und vollständig sein. Geheime Formulierungen – sogenannte Codes – sind verboten. Durch das Zeugnis darf Ihr berufliches Fortkommen nicht erschwert oder gefährdet werden. Bei unrichtigen oder unzulässigen Formulierungen haben Sie Anspruch auf die Berichtigung Ihres Arbeitszeugnisses. Dasselbe gilt, wenn Sie mit Ihrer Leistungsbeurteilung nicht einverstanden sind. Wollen Sie eine Bewertung besser als „befriedigend“, müssen Sie vor dem Arbeitsgericht Ihre bessere Leistung beweisen.
Weitere Informationen zum Arbeitszeugnis
In unserer Reihe Ihr Recht – einfach erklärt gibt es Infoveranstaltungen zu verschiedenen Themen - auch zum Beispiel zum Arbeitszeugnis.
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