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Mitglieder der Arbeitnehmerkammer sind – so bestimmt es das Gesetz über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen – alle im Bundesland Bremen abhängig Beschäftigten (mit Ausnahme der Beamten). Zurzeit sind dies über 400.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sowie Minijobberinnen und Minijobber. Auch Arbeitslose, die zuletzt ihren Arbeitsplatz im Land Bremen hatten, sind Mitglieder der Arbeitnehmerkammer.
Die Kammer vertritt als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Interessen ihrer Mitglieder. Hervorgegangen ist die Arbeitnehmerkammer aus den 1921 gegründeten, ursprünglich selbstständigen Kammern für Arbeiter und Angestellte. Diese schlossen sich im Jahr 2001 zusammen zur neuen Arbeitnehmerkammer Bremen.
Die Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen, die Ausgestaltung und Schwerpunktsetzung erfolgt in der Satzung und die Selbstfinanzierung der Kammer durch ihre Zugehörigen regelt die Beitragsordnung.
Mitglieder der Arbeitnehmerkammer sind alle im Land Bremen beschäftigten Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden. Die Beiträge – 0,15 Prozent des monatlichen Bruttolohns ab einem Mindestgehalt von mehr als 450 Euro (seit 1.1.2019) – behält der Arbeitgeber ein und überweist diese an das Finanzamt.
Informationen zur Wahl der Vollversammlung: Download pdf
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 17. November 2020 stattfindende Wahl zur Vollversammlung der Arbeitnehmerkammer Bremen: Download pdf
Wahlordnung für die Wahl zur Arbeitnehmerkammer: Download pdf
Unsere Leistungen. Der Kammerhaushalt. Unsere Arbeit.
März 2022
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